125 Jahre TV Haiger
TV Haiger 1885 e.V.

Beitritt und Satzung

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Satzung des TV 1885 Haiger e.V.

Inhaltsverzeichnis

§   1     Vereinsname

§   2     Zweck des Vereins

§   3     Gemeinnützigkeit des Vereins

§   4     Mitglieder des Vereins

§   5     Eintrittskriterien der Mitglieder

§   6     Beginn der Mitgliedschaft

§   7     Ende der Mitgliedschaft

§   8     Vereinsorgane

§   9     Mitgliederversammlung

§ 10     Kassenprüfer

§ 11     Geschäftsführender Vorstand

§ 12     Gesamtvorstand

§ 13     Ehrenrat

§ 14     Beiträge

§ 15     Auflösung des Vereins

§ 16     Eintragung im Vereinsregister

 

§ 1 Vereinsname

1.1 Der Verein trägt den Namen

Turnverein 1885 Haiger e.V.

und hat seinen Sitz in 35708 Haiger/Lahn-Dill-Kreis. Der Verein wurde am 23. Juli 1885 in Haiger gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts  Dillenburg unter der Nr. 316 eingetragen.

 

1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein hat vornehmlich die folgenden Zwecke:

 

a. Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren.

b. Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

c. Die Förderung des Vereinslebens in gesellschaftlicher Hinsicht.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „steuerbegünstig" Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem  Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

3.4 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes Hessen (LsbH), der zuständigen Landesfachverbänden oder einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

3.5 Der Verein haftet für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge. Bei der Benutzung der Sportstätten und Sporteinrichtungen ist die jeweilige Hausordnung zu beachten.

 

§ 4 Mitglieder des Vereins

4.1Der Verein führt als Mitglieder:

 

a. ordentliche Mitglieder

b. jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren

c. Ehrenmitglieder

 

4.2 Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder 4.1 a und 4.1 c

 

§ 5 Eintrittskriterien der Mitglieder

5.1 Mitglied des Vereins kann jeder, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

 

§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

6.1Der Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 16 Jahren, können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

6.2 Jedes aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine Abschrift der Vereinssatzung.

 

6.3 Wer sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes des Vereins, von der ordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

6.4 Die Ernennung kann in der gleichen Weise rückgängig gemacht werden.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet:

a. Durch Austritt, der nur schriftlich für das Ende eines Kalenderjahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor zu erklären ist.

b. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht gezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. Die Streichung erfolgt durch den Ehrenrat.

c. Durch den Ausschluss . Dieser erfolgt, auf einen schriftlichen und begründeten Antrag eines ordentlichen Mitgliedes oder Ehrenmitgliedes, durch den Ehrenrat. Dem Auszuschließenden ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

7.2 Bei Austritt bzw. Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis ist der Mitgliedsausweis unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 8 Vereinsorgane

8.1 Organe des Vereins sind:

 

a. die Mitgliederversammlung

b. der Gesamtvorstand

c. der Ehrenrat

 

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.

 

9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.

 

9.3 Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher in den lokalen Zeitungen, durch Zustellung oder durch Veröffentlichung im Vereinsmitteilungsblatt „TV-REPORT" zu erfolgen

 

9.4 Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung soll erhalten:

 

a. den Bericht des Vorstandes (Vorsitzender, Sportwart, Abteilungsleiter, Kassenwart *)

b. den Bericht der Kassenprüfer

c. die Entlastung des Vorstandes

d. die Neuwahl der turnusgemäß zu wählenden Mitglieder des Vorstandes

e. die Wahl der Kassenprüfer

f. Vorschau auf das kommende Jahr

g. Anträge

h. Verschiedenes

*Anmerkung zu § 9.4a: Die Berichte des Vorstandes  können auf der vereinseigenen Homepage, im Vorfeld der Mitgliederversammlung veröffentlicht werden. Der Bericht des Kassenwartes sollte während der Mitgliederversammlung mündlich bzw. visuell  (z.B. Overheadprojektor) vorgebracht und erläutert werden

9.5 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung

 

9.6 Über die Versammlung hat der Schriftführer oder sein Stellvertreter als Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.   Das Ergebnis der gefassten Beschlüsse ist wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Vereins, während der Geschäftszeiten aus. Einsprüche gegen die Niederschrift sind innerhalb 4 Wochen nach Veröffentlichung, schriftlich beim Schriftführer einzureichen.

 

9.7 Zur Beschlussfassung ist,  vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 9.8 die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

9.8 Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder besclossen werden.

 

9.9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Verein es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 20 stimmberechtigter Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen Mitgliederversammlungen.

 

9.10 Anträge zu ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden oder Schriftführer einzureichen.

 

§ 10 Kassenprüfer

10.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder drei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können insgesamt einmal gewählt und zweimal wiedergewählt werden. Nach der jährlichen Kassenprüfung scheidet der zuerst gewählte Kassenprüfer aus und wird in der darauf folgenden Mitgliederversammlung, durch einen neu zu wählenden Kassenprüfer ersetzt.

 

10.2 Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung, sowie der Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein.

Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt im pflichtgemäßen  Ermessen der assenprüfer. Dieses gilt auch für unangemeldete, so genannte „ad hoc" Prüfungen.

 

10.3 Den Kassenprüfern ist vom Vorstand  umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen, sowie Auskünfte können nicht verweigert werden. Der Kassenwart muss bei der Kassenprüfung anwesend sein. Die Kassenprüfung sollte spätestens 10 Tagen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.

 

10.4 Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung und empfehlen in ihrem Prüfbericht ggf. die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

11.1 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer  geschäftsführender Ämter ist unzulässig. Im jährlichen Wechsel werden zur Vermeidung des Austausches des gesamten, geschäftsführenden Vorstandes jeweils folgende geschäftsführende Vorstandsmitglieder neu gewählt:

 

a. 1. Vorsitzender, Kassenwart, Sportwart „Leistungssport"

b. 2. Vorsitzender, Schriftführer

 

11.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird dieses  Amt von einem, vom geschäftsführenden Vorstand bestimmten, Beauftragten weitergeführt. Das Amt des Beauftragten endet mit der Durchführung der gemäß Ziffer 11.1 dieses Paragraphen, von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Die Bestimmung eines Beauftragten kann unterbleiben, wenn der Vorstand trotz Ausscheiden des Mitgliedes beschlussfähig bleibt.

 

11.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

 

11.4 Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 1500.- sind für den Verein nur verbindlich, wenn ein Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes vorliegt.

Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von Euro 1500.- werden durch den Vorsitzenden oder ein anderes von ihm benanntes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, abgeschlossen.

 

11.5 Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem anderen von ihm benannten Mitglied des geschäftsführenden Vorstands schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Die Vorstandsitzungen leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.

 

11.5.1 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

11.5.2 Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

11.5.3 Ein Vorstandbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

11.6 Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über alle Übungsleiterfragen und Personalangelegenheiten der Geschäftsstellen.

 

§ 12 Gesamtvorstand

12.1 Der Gesamtvorstand besteht aus:

 

a. dem Geschäftsführenden Vorstand

b. dem Sportwart für den Freizeitsport

c. dem Jugendwart

d. dem Pressewart

e. dem Vetreter der passiven Mitglieder

f. dem Vertreter des Ehrenrates

g. den Abteilungsleitern

 

12.2 Die Mitglieder des Gesamtvorstandes nach 12.1 g werden vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzt oder auf Wunsch der eingetragenen, stimberechtigten Abteilungsmitgliedern gewählt.

 

12.3 Der Gesamtvorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Außerordentliche Sitzungen des Gesamtvorstandes finden statt, wenn 10Mitglieder 10 Mitglieder des Gesamtvorstandes dieses beantragen.

 

12.4 Der Gesamtvorstand berät den geschäftsführenden Vorstand in allen Vereinsfragen und beschließt den Jahresetat mit einfacher Mehrheit.

 

§ 13 Ehrenrat

13.1 Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitglieder, welche von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Ausscheidende Ehrenräte werden bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Neuwahlen für die restliche Wahlperiode, ersetzt.

 

13.2 Der Ehrenrat entsendet einen Vertreter in den Gesamtvorstand.

 

13.3 Der Ehrenrat beschließt über den Ausschluß und Streichung von Mitgliedern des Vereins mit einfacher Mehrheit.

 

§ 14 Beiträge

14.1 Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

14.2 Die Mitgliederbeiträge werden bis zum 15. März des laufenden Jahres im Voraus fällig. Sie werden durch Lastschrift eingezogen.

 

14.3 Mitglieder die länger als sechs Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind verlieren das Recht recht zur Teilnahme an Veranstaltungenund zur Ausübung  des Stimmrechtes.

 

14.4 Tritt ein Mitglied im Laufe des Kalenderjahres dem Verein bei, so sind die Beiträge anteilig zu entrichten.

 

14.5 Bleibt ein Mitglied mit einer Zahlung trotz Mahnung, länger als sechass Wochen im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

15.1 Die Auflösung des Mitgliederversammlung  des Vereins, kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Findet der Antrag auf Auflösung eine geringere Mehrzahl, so ist darauf zu, unter der Einhaltung der Frist von § 9.3, auf einen nicht weiter als einen Monat nach dem Versammlungstage, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

15.2 Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haiger, die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Eintrag im Vereinsregister

16.1 Diese von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30.03. 2007 beschlossene  Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

(Vereinssiegel)

35708 Haiger, den 30.03.2007

 

Sabine Schneider, Manfred Martin

Schriftführerin , Vorsitzender

 

Turnverein  1885  e.V  Haiger  •   Hauptstraße 5   •   35708 Haiger   •   Fon: 0 27 73 / 31 53   •   Fax: 0 27 73 / 74 75 44    © TV Haiger 2009  nach oben nach oben

Bankverbindung: Volksbank Dill eG  • BLZ: 516 900 00 • Konto- Nr.: 20 29 15 08 / Sparkasse Dillenburg • BLZ: 516 500 45 • Konto- Nr.: 90 639

 

Öffnungszeiten der Geschäftsstelle:

Donnerstag: 15:00 Uhr - 17:30 Uhr

Samstag: 10:00 Uhr - 11:30 Uhr

Der aktuelle Vorstand:

1. Vorsitzender: Manfred Martin

2. Vorsitzender: Peter Wiederich

Kassenwart: Bernd Klepsch

Sportwartin Breitensport: Monika Kell

Sportwart Leistungssport: Martin Nagel

Schriftführerin: Sabine Schneider

Jugendwartin: Selina Schneider